des Betriebssportverbandes Bad Bramstedt und Umgebung e. V.
§1 Name und Sitz | |
§2 Zweck | |
§3 Mitgliedschaft | |
§4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft | |
§5 Beiträge | |
§6 Geschäftsjahr |
§20 | |
§21 Zweckfremde Ausgaben | |
§22 Auflösung | |
§23 Datenschutz im Verein | |
§24 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitgliedschaft | |
§25 Vermögensverwendungen bei Auflösung |
I. Allgemeines
§1 Name und Sitz |
1. | Die Vereinigung trägt den Namen "Betriebssportverband Bad Bramstedt und Umgebung e. V." (abgekürzt: BSV Bad Bramstedt). | ||
2. | Der Verband hat seinen Sitz in Bad Bramstedt und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
§2 Zweck |
1. | Der Vorstand verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung , in dem er den Betriebssport, insbesondere die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen auf freiwilliger Grundlage, fördert. | ||
2. | Der Vorstand hat die Aufgabe, die in Bad Bramstedt und Umgebung bestehenden Betriebssportgemeinschaften(BSG) und Freizeitsportgemeinschaften(FSG) organisatorisch zu erfassen und ihre Gesamtinteressen zu vertreten. | ||
3. | Der Verband will vor allem solche Betriebsangehörigen dem Sport zuführen, die ihm sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden. | ||
4. | Der Verband bekennt sich zu dem Gedanken des Amateursports. Die Zusammenarbeit mit anderen Sportverbänden wird angestrebt. Jede Bestrebung parteipolitische, rassische oder konfessionelle Bindungen einzugehen, ist dem Verband untersagt. |
§3 Mitgliedschaft |
1. | Die Mitglieder des Verbandes bestehen aus: |
a) |
Korporativen Mitgliedern Betriebssportgemeinschaften, die sich aus dem Zusammenschluss von Sportlern unter Anerkennung der vom ordentlichen Verbandstag am 19.03.1998 beschlossenen Satzung im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 gebildet haben. |
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b) |
Einzelmitglieder Der Verband kann die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zulassen, sofern der Verband hieran ein Interesse hat. |
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c) |
Ehrenmitgliedern Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes vom Verbandstag ernannt werden, wenn sie sich herausragende Verdienste um den Verband erworben haben. |
§4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft |
1. | Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag der nächste Verbandstag. | ||
2. | Die Mitgliedschaft endet durch |
a) |
Austritt Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. |
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b) |
Auflösung Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des angeschlossenen korporativen Mitgliedes am 30. des laufenden Monats. |
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c) |
Ausschluss Der Ausschluss einer Betriebssportgemeinschaft u. FSG aus dem Verband oder eines Mitgliedes einer BSG / FSG – kann durch den Vorstand erfolgen. |
aa) | wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss – nicht begleicht, | |
bb) |
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nur vorhanden, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Verbandes verstößt und beharrlich zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss ist der Grund schriftlich mitzuteilen und dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein Einspruch beim Berufungsausschuss möglich. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides einzureichen. Der Berufungsausschuss entscheidet entgültig. |
3. | Ein ausscheidendes korporatives Einzel – oder Ehrenmitglied hat keinen Anspruch an das Verbandsvermögen. |
§5 Beiträge |
1. | Die Beiträge werden vom Verbandstag festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. | ||
2. | Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Ausnahmen für einzelne Sparten oder Mitgliedsformen beschließt der Vorstand. |
§6 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
II. Organe des Verbandes
§7 Verbandstag |
1. |
Der ordentliche Verbandstag (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) findet jährlich einmal – spätestens im März – statt. Die Einladung der Mitglieder muss in Schriftform oder, soweit ein Mitglied seine E-Mail Adresse mitgeteilt und einer Einladung per E-Mail zugestimmt hat, in Textform (§ 126 b BGB; E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem als Verbandstag bestimmten Tage erfolgen.
Post des Vereins in Schriftform oder in Textform (§ 126 b BGB; E-Mail) gilt dem Vereinsmitglied als zwei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse als zugegangen. Anträge an den Verbandstag sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem als Verbandstag bestimmten Tag schriftlich einzureichen. |
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2. | Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind: |
a) | Tätigkeitsbericht des Vorstandes, | |
b) | Rechnungsbericht des Kassenwartes und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, | |
c) | Entlastung des Vorstandes, | |
d) | die erforderlichen Neuwahlen. |
3. | Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen; insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird jeweils zu Beginn des Verbandstages von den Mitgliedern gewählt. |
§8 Außerordentlicher Verbandstag |
1. | Außerordentliche Verbandstage sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Verbandes für erforderlich erachtet oder, wenn mindestens der fünfte Teil der korporativen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zum Ordentlichen Verbandstag. | ||
2. | Beschlüsse können nur über die vorher bekannt gemachte Tagesordnung herbeigeführt werden. |
§9 Beschlussfassung |
1. | Alle ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. | ||
2. | Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen "offen". Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim, durch Stimmzettel erfolgen. | ||
3. | Wahlen erfolgen im allgemeinen offen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durch Stimmzettel erfolgen. |
§10 Stimmberechtigung |
1. |
Jede Betriebssportgemeinschaft u. FSG hat für je 10 gemeldete Mitglieder 1 Stimme. Übersteigt die noch verbleibende Restsumme die Mitgliederzahl 5, erhält die betreffende BSG / FSG eine weitere Stimme. BSG / FSG – unter 10 Mitgliedern haben in jedem Fall eine Stimme. Mehr als 5 Stimmen kann das korporative Mitglied nicht ausüben. |
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2. | Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. | ||
3. | Stimmberechtigt ist ebenfalls der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. | ||
4. | Einzelmitglieder erhalten ihr Stimmrecht im Zusammenschluss wie BSG u. FSG. |
§11 Der geschäftsführende Vorstand. |
1. | Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern: |
a) | dem Vorsitzenden | |
b) | dem stellvertretenden Vorsitzenden | |
c) | dem Kassenwart | |
d) | dem Schriftführer | |
e) | dem Sportwart | |
f) | dem Vorsitzenden des Festausschusses | |
g) | dem Pressewart |
2. | Der geschäftsführende Vorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | ||
3. | Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der Schriftführer werden in den ungeraden, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden in den geraden Jahren gewählt. Der Sportwart und der Vorsitzende des Festausschusses werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. | ||
4. | Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ist einer der Beiden verhindert, tritt ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. | ||
5. |
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes, die Einberufung der Verbandstage, die Aufstellung der Tagesordnung, die Verwaltung des Vermögens im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes, die Überwachung der Ausschüsse mit dem Recht, an deren Sitzungen beratend teilzunehmen. Der Abschluss von Rahmenverträgen mit Fachverbänden kann nur nach Absprache mit der jeweiligen Sparte vorgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht Ausschüsse oder einzelne Ausschussmitglieder zu suspendieren, sofern deren Tätigkeit oder Verhalten nicht der Satzung entspricht. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zur Neuwahl kommissarische Ausschüsse einsetzen. |
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6. | Jedes Vorstands – und Ausschussmitglied ist berechtigt sein Amt jederzeit zur Verfügung zu stellen. | ||
7. | Scheidet im Laufe einer Amtsperiode mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so hat ein außerordentlicher Verbandstag eine Neuwahl vorzunehmen. | ||
8. | Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in deren Rahmen die Geschäfte zu führen sind. |
§12 Erweiterter Vorstand |
1. | Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den Spartenleitern. | ||
2. | Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen; dazu gehören insbesondere Grundsatzentscheidungen, Rahmenverträge mit Fach – oder Dachverbänden des Sportes, Mitgliedschaften, Vorbereitung des Haushaltsplanes und des Verbandstages sowie Fragen, die in die Belange der Ausschüsse eingreifen, soweit sie wegen ihrer Bedeutung im Vorstand behandelt werden müssen. | ||
3. | Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. |
§13 Vorstandssitzungen |
1. | Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen sowohl des geschäftsführenden Vorstandes als auch des erweiterten Vorstandes. Er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert. | ||
2. |
Die Einladungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Bezeichnung der Gegenstände der Beratung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. |
||
3. | Über jede Verhandlung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschreiben. |
§14 Kassenverwaltung |
Ein dem geschäftsführenden Vorstand angehörendes und von diesem beauftragtes Vorstandsmitglied verwaltet das Verbandsvermögen und überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung des Kassenverkehrs und der Buchführung durch den Kassenverwalter. Der Kassenverwalter hat einen Haushaltsplan zu entwerfen und diesen nach Absprache mit dem erweiterten Vorstand dem Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen. |
§15 Pressewart |
Ein Vorstandsmitglied übernimmt das Amt des Pressewartes. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien des Vorstandes den Inhalt der Verbandszeitschrift zu bestimmen und für eine allgemeine Publikation Sorge zu tragen. |
§16 Spartenleiter |
Er hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen Verband und Spielausschüssen und zwischen den einzelnen Spielausschüssen in sportlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht herzustellen und zu fördern. Der jeweilige Spartenleiter kann gleichzeitig Obmann eines Spielausschusses sein. |
§17 Kassenprüfer |
Die Kassenprüfer werden vom Verbandstag auf 2 Jahre gewählt; einer der Kassenprüfer darf einmal wiedergewählt werden.
Es ist jährlich mindestens einmal eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Prüfung des Abschlusses vorzunehmen und dem Verbandstag einen Kassenprüfer – Bericht zu erstatten. |
§18 Ausschüsse |
1. | Für die Durchführung des Spielbetriebes einschließlich der Schiedsrichterfragen kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. | ||
2. | Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden jährlich von der jeweiligen Spartenversammlung gewählt. | ||
3. | Die Spartenversammlung wählt ebenfalls den Obmann des Ausschusses. | ||
4. | Die Ausschüsse haben eine Spielordnung zu erlassen | ||
5. | Die Spielordnung ist vor Erlaß dem erweiterten Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Verweigert der erweiterte Vorstand seine Zustimmung, so entscheidet der nächste Verbandstag. Bis zur Entscheidung des Verbandstages gilt die letzte Spielordnung weiter. |
§19 Sportgerichtsbarkeit |
Regelt die aktuelle Rahmenspielordnung des Betriebssportverbandes Bad Bramstedt. |
III. Sonstige Bestimmungen
§20 |
1. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
||
2. | Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen Regelungen erhalten |
§21 Zweckfremde Ausgaben |
Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§22 Auflösung |
1. | Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich. | ||
2. | Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Verbandstag einberufen werden, der auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit entscheidet. |
§23 Datenschutz im Verein |
1. | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. |
2. |
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, |
3. | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus. |
§24 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitgliedschaft |
1. | Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 b) und f) der DS-GVO. |
2. |
Für die Erfüllung der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs. 1 b) der DS-GVO werden folgende personenbezogene Daten erhoben: – Name und Vorname Die Anstriche 1 und 2 dienen dem Zweck der eindeutigen Identifizierung eines Mitgliedes. Die Anstriche 3 |
3. | Zum Zwecke der Beitragsverwaltung wird die Bankverbindung verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. |
4. |
Zum Zwecke der Wahrnehmung einer Aufgabe werden die Kontaktdaten der Übungsleiter und der Mitglieder des Vorstandes veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO. |
5. |
Zum Zwecke der Außendarstellung werden Fotos der Mitglieder/von Veranstaltungen auf der Vereinswebseite www.bsv-badbramstedt.de oder in Printmedien veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO. |
6. |
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft aufbewahrt. Die Daten werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Wenn Beitragsrückstände oder andere Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bestehen, werden die personenbezogenen Daten mit begleichen der Forderungen gelöscht. |
§25 Vermögensverwendungen bei Auflösung |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. |
Bad Bramstedt, den 12.03.2020
1. Vorsitzender Uwe Masurek |
2. Vorsitzender Jan Löffler |