des Betriebssportverbandes Bad Bramstedt und Umgebung e. V.

I. Allgemeines

  §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  §2 Zweck
  §3 Gemeinnützigkeit
  §4 Arten der Mitgliedschaft
  §5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  §6 Beiträge
  §7 Haftung

II. Organe des Verbandes

  §8 Verbandstag
  §9 Außerordentlicher Verbandstag
  §10 Beschlußfassung
  §11 Stimmberechtigung
  §12 Vorstand
  §13 Erweiterter Vorstand
  §14 Vorstandssitzungen
  §15 Kassenverwaltung
  §16 Pressewart
  §17 Sportwart
  §18 Kassenprüfer
  §19 Sparten

III. Sonstige Bestimmungen

  §20 Datenschutz im Verein
  §21 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitgliedschaft
  §22 Auflösung
  §23 Vermögensverwendung bei Auflösung

Auf die Verwendung von Mehrfachformen oder andere Kennzeichnungen für verschiedene Geschlechter wird verzichtet. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint.

I. Allgemeines

 

  §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verband trägt den Namen „Betriebssportverband Bad Bramstedt und Umgebung e. V.“ (abgekürzt BSV Bad Bramstedt).
    2. Der Verband hat seinen Sitz in Bad Bramstedt und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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  §2 Zweck
    1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sportes.
      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Organisatorische Erfassung und Vertretung der Gesamtinteressen von bestehenden Betriebssportgemeinschaften (BSG) und Freizeitsportgemeinschaften (FSG) in Bad Bramstedt und Umgebung.
5. Förderung des Sports in Firmen und Behörden.Der Verband will vor allem solche Angehörige von Firmen und Behörden dem Sport zuführen, die ihm sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden.
6. Förderung von Breitensport (Sport für alle, Freizeitsport, Gesundheitssport).
    2. Der Verband bekennt sich zu dem Gedanken des Amateursports. Die Zusammenarbeit mit anderen Sportverbänden wird angestrebt. Jede Bestrebung parteipolitische, rassische oder konfessionelle Bindungen einzugehen, ist dem Verband untersagt.

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  §3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.

    2. Mitglieder des Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung nachden gesetzlichen Regelungen erhalten.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  §4 Arten der Mitgliedschaft
      Die Mitglieder des Verbandes bestehen aus:
  a) Juristische Personen – Betriebssportgemeinschaften oder Freizeitsportgemeinschaften, die sich aus dem Zusammenschluss von natürlichen Personen unter Anerkennung dieser Satzung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gebildet haben.
  b) Natürliche Personen unterscheiden sich nach
ba) aktive Mitglieder leisten den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung und können sämtliche Angebote des Verbandes nutzen.
bb) passive Mitglieder – für passive Mitglieder steht die Förderung des Verbandes im Vordergrund. Sie dürfen die Sportangebote und Kurse nicht nutzen. Passive Mitglieder leisten einen Mindestbeitrag gemäß Beitragsordnung.
bc) Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes vom Verbandstag ernannt werden, wenn sie sich herausragende Verdienste um den Verband erworben haben. Ist das Ehrenmitglied ein Mitglied gemäß § 4 Abschnitt bb, dann ist es von der Zahlung des Mindestbeitrages befreit.

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  §5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren,zu beantragen.

Über die Aufnahme Juristischer Personen nach § 4 a) entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag der nächste ordentliche Verbandstag.

Natürliche Personen nach § 4 ba) und bb) können ohne besondere Beschlussfassung durch den Vorstand aufgenommen werden. Ein Aufnahmeanspruch begründet sich daraus nicht. Ein Antrag kann nur durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt werden.

Eine Ablehnung der Aufnahme eines Antragstellers muss nicht begründet werden.

    2. Die Mitgliedschaft endet durch
  a) Austritt per Kündigung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
  b) Auflösung der juristischen Person. Die Mitgliedschaft erlischt am 30. des laufenden Monats.
  c) Tod
  d) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedeskann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen,
  da) wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz einer schriftlichen Mahnung, in der die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, nicht begleicht.
  db) wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nur vorhanden, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Verbandes verstößt und beharrlich zuwiderhandelt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied wird Gelegenheit zu einer Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen gegeben. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstandunter Berücksichtigung einer Rechtfertigung des betroffenen Mitgliedes über den Antragzu entscheiden.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Einspruch beim Berufungsausschuss möglich. Der Einspruch muss spätestens nach einen Monat nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Der Berufungsausschuss entscheidet endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    3. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.

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  §6 Beiträge
    1. Die Beiträge werden vom Verbandstag festgelegt.
    2. Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Fälligkeitstermin ist jeweils der 01.01. eines Jahres. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
    3. Ausnahmen und Zusatzbeiträge für einzelne Sparten oder Mitgliedsformen beschließt der geschäftsführende Vorstand.

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  §7 Haftung
      Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

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II. Organe des Verbandes

 

  §8 Verbandstag

    1. Der ordentliche Verbandstag (Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB) findet jährlich einmal – spätestens im März – statt. Die Einladung der Mitglieder muss in Schriftform oder, soweit ein Mitglied seine E-Mail-Adresse mitgeteilt und einer Einladung per E-Mail zugestimmt hat, in Textform (§ 126 b BGB; E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem als Verbandstag bestimmten Tag erfolgen.

 

Post des Vereins in Schriftform oder in Textform (§ 126 b BGB; E-Mail) gilt dem Vereinsmitglied als zwei Tage nach Versendung an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail- Adresse als zugegangen.

Anträge an den Verbandstag sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag bestimmten Tag in Schriftform oder in Textform (§ 126 b BGB; E-Mail) einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

    2. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind:

 

  a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  b) Rechnungsbericht des Kassenwartes und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  c) Entlastung des Vorstandes
  d) die erforderlichen Neuwahlen.

 

    3. Der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer wird vom Verbandstag bestimmt.

    4. Über den Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

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§9 Außerordentlicher Verbandstag

 

    1. Außerordentliche Verbandstage sind einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand es im Interesse des Verbandes für erforderlich erachtet oder, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder gemäß § 4 a) oder, wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder gemäߧ 4 b) in Schriftform oder in Textform(§ 126 b BGB; E-Mail) unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufungverlangen.
    2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zum ordentlichen Verbandstag gemäß § 8. Die Einladung zum außerordentlichen Verbandstag hat innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen. Der Zweck und alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages genannt worden sind, müssen in der Einladung wiedergegeben werden.
    3. Beschlüsse können nur über die vorher bekannt gemachte Tagesordnung herbeigeführt werden.

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§10 Beschlussfassung

 

    1. Alle ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit.
    2. Die Abstimmungen erfolgen „offen“, durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim, durch Stimmzettel erfolgen.
    3. Wahlen erfolgen „offen“, durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim, durch Stimmzettel erfolgen.
    4. Stimmenthaltungen werden als ungültig gewertet und nicht mitgezählt.
    5. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

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§11 Stimmberechtigung

 

    1. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
    2. Jedes Mitglied gemäß § 4 a) (juristische Person)hat für je 10 gemeldete Mitglieder 1 Stimme. Übersteigt die noch verbleibende Restsumme die Mitgliederzahl 5, erhält das betreffende Mitglied eine weitere Stimme. Juristische Personen gemäß § 4 a) – unter 10 Mitglieder haben in jedem Fall eine Stimme. Mehr als 5 Stimmen kann ein Mitglied gemäß § 4 a) (juristische Person) nicht ausüben.
    3. Jedes anwesende Mitglied nach § 4 b) (Natürliche Personen) ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

Mitglieder nach § 4 b) (Natürliche Personen) erhalten Ihr Stimmrecht im Zusammenschluss wie die Mitglieder gemäß § 4 a) (juristische Person).

    4. Stimmberechtigt ist ebenfalls der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

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§12 Vorstand.

 

    1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:

 

  a) dem Vorsitzenden
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c) dem Kassenwart
  d) dem Schriftführer
  e) dem Sportwart
  f) dem Vorsitzenden des Festausschusses
  g) dem Pressewart

 

    2. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein im Sinne des § 26 BGB.
    3. Der geschäftsführende Vorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandstag auf zwei Jahre gewählt. Wählbar zum Vorstand, sind Mitglieder, mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Vorsitzende und der Schriftführer werden in den ungeraden, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden in den geraden Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    5. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, die Einberufung der Verbandstage, die Aufstellung der Tagesordnung sowie die Verwaltung des Vermögens im Rahmendes genehmigten Haushaltsplanes.
    6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgabendelegieren und Ordnungen erlassen. Ihm obliegt die Überwachung der Ausschüsse mit dem Recht an deren Sitzungen beratend teilzunehmen. Er hat das Recht Ausschüsse oder einzelne Ausschussmitglieder zu suspendieren, sofern deren Tätigkeit oder Verhalten nicht der Satzung entspricht.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Abschluss von Rahmenverträgen mit Fachverbänden kann nur nach Absprache mit der jeweiligen Sparte vorgenommen werden.

    7. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zum nächsten Verbandstag führt.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

    8. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode mehr als ein Vorstandsmitglied aus, so hat ein außerordentlicher Verbandstag eine Neuwahl vorzunehmen.
    9. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in deren Rahmen die Geschäfte zu führen sind.

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§13 Erweiterter Vorstand

 

    1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12 1. Abschnitt und den Spartenleitern.
    2. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgeht; dazu gehören insbesondere Grundsatzentscheidungen, Rahmenverträge mit Fach- und Dachverbänden des Sports, Mitgliedschaften, Vorbereitung des Haushaltsplanes und des Verbandstages sowie Fragen, die in die Belange der Ausschüsse eingreifen, soweit sie wegen ihrer Bedeutung im erweiterten Vorstand behandelt werden müssen.
    3. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

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§14 Vorstandssitzungen

 

    1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen sowohl des Vorstandes als auch des erweiterten Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert.
    2. Die Einladung erfolgt inTextform (§ 126 b BGB; E-Mail) unter Angabe einer Tagesordnung.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

    3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, insbesondere sind die Beschlüsse aufzuzeichnen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschreiben.

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§15 Kassenverwaltung

 

      Ein dem geschäftsführenden Vorstand angehörendes und von diesem beauftragtes Vorstandsmitglied verwaltet das Verbandsvermögen und überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung des Kassenverkehrs und der Buchführung durch den Kassenwart. Der Kassenwart hat einen Haushaltsplan zu entwerfen und diesen nach Absprache mit dem Vorstand dem Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen.

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§16 Pressewart

 

      Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien des Vorstandes für eine allgemeine Publikation Sorge zu tragen.

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§17 Sportwart

 

      Er hat die Aufgabe, die Verbindung zwischen Verband und Spielausschüssen und zwischen den einzelnen Spielausschüssen in sportlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht herzustellen und zu fördern. Der jeweilige Sportwart kann gleichzeitig Obmann eines Spielausschusses sein.

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§18 Kassenprüfer

 

      Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist 1 x möglich.

Es ist jährlich mindestens einmal eine Kassenprüfung und nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Prüfung des Abschlusses vorzunehmen. Die Kassenprüfer erstatten auf dem Verbandstag Bericht.

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§19 Sparten

 

    1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Sparten eingerichtet. Die Sparten sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
    2. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Sparten.
    3. Die Organisation von Sparten kann in einer Sparten- bzw. Spielordnung geregelt werden, die nicht den Vorgaben der Satzung widersprechen darf.
    4. Die Sparten- bzw. Spielordnung ist vor Erlass dem erweiterten Vorstand zur Zustimmung vorzulegen. Verweigert der erweiterte Vorstand seine Zustimmung, so entscheidet der nächste Verbandstag. Bis zur Entscheidung des Verbandstages gilt die letzte Sparten- bzw. Spielordnung weiter.

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III. Sonstige Bestimmungen

 

  §20 Datenschutz im Verein

 

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

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  §21 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Mitgliedschaft

 

    1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 b) und f) derDS-GVO.
    2. Für die Erfüllung der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs. 1 b) der DS-GVO werden folgende personenbezogene Daten erhoben:
– Name und Vorname
– Geburtsdatum
– postalische Adresse
– Telefonnummer
– E-Mail Adresse

Die Anstriche 1 und 2 dienen dem Zweck der eindeutigen Identifizierung eines Mitgliedes. Die Anstriche 3 bis 5 dienen der Kontaktaufnahme.

    3. Zum Zwecke der Beitragsverwaltung wird die Bankverbindung verarbeitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO.
    4. Zum Zwecke der Wahrnehmung einer Aufgabe werden die Kontaktdaten der Übungsleiter und der Mitglieder des Vorstandes veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs.1 e) DS-GVO.
    5. Zum Zwecke der Außendarstellung werden Fotos der Mitglieder/von Veranstaltungen auf der Vereinswebseite www.bsv-badbramstedt.de sowie in Vereinsaccounts in Social Media, Webseiten oder Apps oder in Printmedien veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO.
    6. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft aufbewahrt. Die Daten werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Wenn Beitragsrückstände oder andere Forderungen des Vereins gegen das Mitglied bestehen, werden die personenbezogenen Daten mit begleichen der Forderungen gelöscht.

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  §22 Auflösung

 

    1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
    2. Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Verbandstag einberufen werden, der auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit entscheidet.

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  §23 Vermögensverwendung bei Auflösung

 

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Verein „Freundes- und Förderkreis der Klinikum BadBramstedt GmbH e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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Bad Bramstedt, den 23.03.2023

1. Vorsitzender
Jan Löffler
  Kassenwartin
Isabell Jahn

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